AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fa. Sülzen Kranverleih, Rauchlochweg 11, 53227 Bonn


§ 1 Allgemeines


(1) Die Leistungen der Fa. Sülzen Kranverleih, nachstehend bezeichnet als "Auftragnehmer", werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.


(2) Auch bei Verwendung eigener Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich die Bedingungen des Auftragnehmers, soweit nicht eine anderweitige, dem Schriftformerfordernis des § 13 dieser Geschäftsbedingungen entsprechende Vereinbarung vorliegt.


§ 2 Vertragsgegenstand


Gegenstand des Vertrages ist die Gestellung eines Mietkrans einschließlich Bedienungsperso-nal/Fahrer zur Durchführung von Hebe- oder Hubliftarbeiten nach Weisung des Auftraggebers.


§ 3 Leistungsverzeichnis, Mietpreise


Die Kosten der Leistungserbringung bzw. die Mietpreise richten sich nach dem Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers, das der Ausschreibung, dem Kostenanschlag bzw. der Angebotserstellung des Auftragnehmers zugrunde gelegt wird, oder der jeweils individuellen Vereinbarung.


§ 4 Zustandekommen des Vertrages


Der Vertrag kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auf-trags/Auftragsangebots an den Auftragnehmer, spätestens aber mit der Gestellung des Autokrans am Einsatz- oder Erfüllungsort.


§ 5 Entgelthöhe, Fälligkeit, Zahlungen, Verzug, Vorschuss


(1) Die Berechnung des Entgelts für den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kran einschließ-lich Zubehör, sonstigen Leistungen sowie Bedienungspersonal erfolgt nach den für die Mietdauer jeweils geltenden Preislisten bzw. dem Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers.


(2) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehr-wertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.


(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nach Auftragserfüllung gestellte Rechnungen des Auf-tragnehmers sofort und ohne Abzug fällig.


(4) Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten. Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auszugleichen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Ab Beginn des Verzugs ist der Auftraggeber zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Scha-dens sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Im Falle des Zahlungsverzugs werden sämtliche gegen den Auftraggeber noch offen stehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Zu Aufrechnungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

 

(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss anzufordern.


§ 6 Pflichten des Auftragnehmers


(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Auftragsausführung und zur Überlassung eines zur Auftragserfüllung geeigneten, betriebsbereiten, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsanforderungen und den gesetzlichen Best-immungen entsprechenden Mietkrans.


(2) Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Überlassung von fachlich geeignetem, in der Be-dienung des Mietkrans geschulten und erfahrenen Bedienpersonals.


§ 7 Pflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Auftragsannahme alle in Bezug auf die zu erbringende Hebe- oder Hublifttätigkeit wesentlichen technischen und anderweitigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Insoweit sind insbesondere Art, Gewicht, Schwerpunkt, sonstige Eigen-schaften und spezifische Sicherheitsvorschriften in Bezug auf das jeweilige Hebegut sowie der je-weilige Wert detailliert zu bezeichnen und geeignete Zurr- und Anschlagpunkte zu benennen. Auf etwaige besondere Gefahrenquellen ist der Auftragnehmer ausdrücklich hinzuweisen.


(2) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten am Erfüllungsort sowie bei den zu nutzenden privaten Zufahrtswegen dem Auftragnehmer eine ord-nungsgemäße und sichere Auftragsdurchführung ermöglichen. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, insbesondere in Bezug auf Stellflächen, Straßen- und Bürgersteigabsperrungen etc., sind rechtzeitig zu erwirken. Soweit zur Durchführung des Auftrags fremde Grundstücke, nicht öffentliche Straßen, Wege oder Plätze genutzt werden müssen, ist der Auftraggeber ver-pflichtet, die insoweit notwendigen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer einzuholen.


(3) Durch den Einsatz des Mietkrans verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bür-gersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu entfernen; der Auftragnehmer ist insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.


(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen termingenau abzuneh-men und das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Wird der vereinbarte Ausführungstermin aus Grün-den verschoben, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm durch den Ausfall entstandenen Schaden einschließlich seines entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragneh-mer durch den Ausfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


§ 8 Rücktrittsrecht


(1) Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung abbrechen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich vor oder während der Auftragsausführung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei Fortführung der Tätigkeit erhebliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermö-genswerten oder Personenschäden eintreten werden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt eine Verletzung der kaufmän-nischen Sorgfaltspflichten zur Last.


(2) Bei rechtswirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Auftraggeber das auf die bislang er-brachten Leistungen des Auftragnehmers einschließlich An- und Abfahrt entfallende anteilige Entgelt zu entrichten.

 

§ 9 Unterbrechungen


Unterbrechungen bzw. witterungsbedingte Verzögerungen der Auftragsausführung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind und die zur Abwendung von Schäden an fremden oder eigenen Sa-chen, Vermögenswerten oder von Personenschäden unabdingbar sind, führen nicht zu einer Minde-rung des Entgeltanspruchs des Auftragsnehmers, soweit nicht ersparte Aufwendungen des Auftrag-nehmers anzurechnen sind.


§ 10 Haftung des Auftragnehmers


(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetz-lichen Bestimmungen. Die Haftung für übernommene Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.


(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Pro-dukthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor-hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.


(3) Sofern der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu vertretende Umstände, wie Einwirkung höhe-rer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Aufruhr, Aufstand, Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen, begründete Terminüberschreitungen anderer Kunden, Unterbrechung infolge Stromausfalls oder Stromschwankungen, Maschinen- oder Geräteschaden oder sonstige Unterbrechungen die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz, Rück-tritt vom Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu. Der Auftragnehmer wird sich in sol-chen Fällen jedoch bemühen, dem Auftraggeber nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit den Mietkran für die Dauer des Ausfallzeitraums zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Auf-tragnehmer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nach Treu und Glauben wirtschaftlich zumutbar ist.


§ 11 Haftung des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung der ihm obliegen-den Informations-, Hinweis-, Aufklärungs- Mitwirkungs- und Sicherungspflichten resultieren.


(2) Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen eines Schadensereignisses in Anspruch genommen, das vom Auftraggeber zu vertreten ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit freizu-stellen.


(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 12 Hakenlastversicherung


(1) Seitens des Auftragnehmers besteht eine Hakenlastversicherung mit einer Erstrisikosumme von EUR 25.000,00 je Hebevorgang für am Kranhaken transportiertes Hebegut.


(2) Die Hakenlastversicherung kann nicht unmittelbar durch den Auftraggeber in Anspruch genom-men werden, sondern etwaige Erstattungsansprüche sind durch den Auftragnehmer gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit zur umfassenden Mitwirkung im Rahmen der Schadenregulierung, insbesondere wird der Auftraggeber im Schadenfall umgehend sämtliche von dem Versicherungsunternehmen angeforderten Unterlagen zum Zwecke der Schadenregulierung zur Verfügung stellen.


(3) Soweit Hebegut mit einem das Erstrisiko von EUR 25.000,00 übersteigenden Wert gehoben bzw. transportiert werden soll, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsertei-lung darauf hinzuweisen und eine Aufstockung der Hakenlastversicherung für den konkreten Auf-trag zu beantragen. Die durch die Aufstockung der Hakenlastversicherung entstehenden Mehr-kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis auf einen das Erstrisiko von EUR 25.000,00 übersteigenden Wert des Hebegutes, verzichtet er auf eine Aufsto-ckung der Hakenlastversicherung auf eigene Kosten oder lehnt das Versicherungsunternehmen eine Aufstockung der Hakenlastversicherung im Einzelfall ab, beschränkt sich die Haftung des Auf-traggebers bei fahrlässiger Schadenverursachung auf die Erstrisikosumme von EUR 25.000,00.


§13 Schriftformerfordernis


(1) Jegliche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, Ände-rungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Mündliche Absprachen – auch solche über die Aufhebung der Schriftform – sind nichtig.


(2) Die elektronische Form (§ 126a BGB) genügt dem Schriftformerfordernis nicht.


§ 14 Salvatorische Klausel


Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist dann durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zuwider läuft.

 

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